
Die SAFETY Training Plus GmbH ist vom UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) als Prüfungsstelle nach Artikel 20 GGBV anerkannt.
Gemäss Artikel 21 Ziffer 3 GGBV muss zur Verlängerung des Schulungsnachweises im letzten Jahr vor Ablauf, die Prüfung erneut bestanden werden.
Für die Ablegung dieser Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises muss gemäss Artikel 18 Ziffer 4 GGBV keine Ausbildungsbescheinigung vorgelegt werden.
Mit anderen Worten, wenn Sie sich sicher fühlen und keine Auffrischungsschulung benötigen, so können Sie bei uns zur Verlängerung der Zulassung Gefahrgutbeauftragter Strasse/Schiene ADR/RID um weitere fünf Jahre, auch nur die Prüfung ablegen.
Prüfungsdauer |
13:45 - 16:45 Uhr |
Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt.
| Kurstermin | Kursort | Referent | Online Buchen |
| 12.07.2012 | Reinach BL | Andrea Künzli |
GGBV P 412 |
| 06.09.2012 | Reinach BL | Andrea Künzli |
GGBV P 512 |
| 29.11.2012 | Reinach BL | Andrea Künzli |
GGBV P 612 |
Sie sind im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach Art. 21 GGBV.
Bitte legen Sie eine Kopie Ihres aktuellen Schulungsnachweises der Anmeldung bei.
Wird die Frist für die Ablegung der Prüfung für die Verlängerung verpasst, so muss die Ausbildung, in jedem Fall wiederholt und eine neue Ausbildungsbescheinigung erworben werden. Es besteht keine Möglichkeit einer entsprechenden Ausnahme.
Der Schulungsnachweis wird nach Bestehen der Prüfung ab jenem Datum verlängert, an dem die Gültigkeit des Schulungsnachweises ablaufen würde und nicht ab jenem, an dem die erneute Prüfung abgelegt wird.
Sie besitzen einen gültigen Schulungsnachweises nach Art. 21 GGBV
Bitte schicken Sie uns mit Ihrer Kursanmeldung auch eine Kopie Ihres Schulungsnachweises zu. Besten Dank.
Wird die Frist für die Ablegung der Prüfung für die Verlängerung verpasst, so muss die Ausbildung, in jedem Fall wiederholt und eine neue Ausbildungsbescheinigung erworben werden. Es besteht keine Möglichkeit einer entsprechenden Ausnahme.