Safetytraining Plus GmbH
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SAFETY Training Plus GmbH - Schweiz

Leitlinie Ausbildung

Verantwortliches Handeln und gesetzliche Anforderungen
Die regelmäßige Aus- und Weiterbildung aller an Lagerung, Umschlag und Transport beteiligten Mitarbeiter ist eine elementare Präventivmaßnahme für den sicheren Transport gefährlicher Güter.

Die Ausbildungsanforderungen basieren auf den Vorgaben der UN-Empfehlungen und sind nach Kapitel 1.3 ADR/RID , Kap. 1.3 und Kap. 1.4 IMDG-Code sowie Kapitel 1.5 IATA-DGR umzusetzen.
Darüber hinaus ergeben sich mit dem neuen Kapitel 1.10 ADR/RID und  Kap.1.4 IMDG-Code (33. Amdt.) weitere Unterweisungsanforderungen.
Nationale Vorschriften, wie z.B. die GGBV regeln die Schulungsverpflichtungen der Gefahrgutbeauftragten.

 

Wer trägt die Verantwortung?

Die Unternehmung bzw. die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend ihres Aufgabenbereiches unterwiesen sind.

 

Wer ist „betroffen“?

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter Verantwortung des Unternehmers Massnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, für den jeweiligen Verkehrsträger, gewährleisten.

Beauftragte Personen (Personen mit Führungsverantwortung) sind Betriebsleiter (automatisch beauftragt) oder Mitarbeiter, die als solche ausdrücklich beauftragt wurden.

Sonstiges verantwortliches Personal (auf Anweisung arbeitendes Personal) sind solche, die gefährliche Güter entlang der logistischen Kette verpacken, verladen, befüllen, versenden, dokumentieren, empfangen, entladen oder auspacken.

Wer ist "betroffen"?

"Betroffene Personen" Gesetzes-Quelle Benötigtes Gefahrgutwissen Ausbildung Wiederholung
Gefahrgut- beauftragter 3. Abschnitt Artikel 11 + 12 GGBV Ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften, um die Aufgaben nach Art. 11 und 12 GGBV erfüllen zu können. Ausbildung und Prüfung gemäss 4. Abschnitt GGBV Alle 2 Jahre (Emfpehlung) Alle 5 Jahre Prüfung (Gesetzl. Vorgabe)
Beauftragte Personen (Personal z. B. mit Führungsverantwortung) Nach deutschem Muster OwiG § 9 Ausreichende Kenntnisse für den eigenen Aufgabenbereich, Verantwortung und Pflichten. Sicherung nach Kap. 1.10 ADR und Kap. 1.4 IMDG Code Regelmässige Unterweisung Je nach Verkehrsträger: Strasse/Schiene/See - mind. alle 2 Jahre (Empfehlung) Luftverkehr: innerhalb 24 Montate Auffrischungsschulung
Sonstiges verantwortliches Personal (Auf Anweisung arbeitendes Personal) Alle an der Beförderung
beteiligten wie z. B.
Klassifizierer, Befüller,
Verpacker, Verlader und Versender von gefährlichen Gütern im Landverkehr
Kap. 1.3 und 1.10 ADR/RID und Kap. 1.3 und 1.4 IMDG-Code Kap. 1.5 IATA-DGR nach den Regeln der ICAO-TI Allgemeine Bestimmungen Aufgabenbezogene Unterweisung Sichere Handhabung, Sicherung nach Kap. 1.10 ADR Unterweisung Spezialkurse wie z. B. Ladungssicherung z.B. Kurse für Verpacker oder Versender je nach Personalkategorie Je nach Verkehrsträger: Strasse/Schiene/See: jährlich (Empfehlung) Luftverkehr: innerhalb 24 Montate Auffrischungsschulung (gemäss Kap. 1.5 IATA-DGR

Mehr Sicherheit durch mehr Know-how

Gut qualifizierte Mitarbeiter sind motiviert und sind der Schlüssel für die Gewährleistung einer optimalen Transportsicherheit.

Wir unterstützen Sie gerne als Schulungs-, Prüfungs- und Beratungsunternehmen für die Verkehrsträger Strasse/Schiene, See und Luft.
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