Verantwortliches Handeln und gesetzliche Anforderungen
Die regelmäßige Aus- und Weiterbildung aller an Lagerung, Umschlag und Transport beteiligten Mitarbeiter ist eine elementare Präventivmaßnahme für den sicheren Transport gefährlicher Güter.
Die Ausbildungsanforderungen basieren auf den Vorgaben der UN-Empfehlungen und sind nach Kapitel 1.3 ADR/RID , Kap. 1.3 und Kap. 1.4 IMDG-Code sowie Kapitel 1.5 IATA-DGR umzusetzen.
Darüber hinaus ergeben sich mit dem neuen Kapitel 1.10 ADR/RID und Kap.1.4 IMDG-Code (33. Amdt.) weitere Unterweisungsanforderungen.
Nationale Vorschriften, wie z.B. die GGBV regeln die Schulungsverpflichtungen der Gefahrgutbeauftragten.
Die Unternehmung bzw. die Geschäftsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend ihres Aufgabenbereiches unterwiesen sind.
Der Gefahrgutbeauftragte hat unter Verantwortung des Unternehmers Massnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, für den jeweiligen Verkehrsträger, gewährleisten.
Beauftragte Personen (Personen mit Führungsverantwortung) sind Betriebsleiter (automatisch beauftragt) oder Mitarbeiter, die als solche ausdrücklich beauftragt wurden.
Sonstiges verantwortliches Personal (auf Anweisung arbeitendes Personal) sind solche, die gefährliche Güter entlang der logistischen Kette verpacken, verladen, befüllen, versenden, dokumentieren, empfangen, entladen oder auspacken.
| "Betroffene Personen" |
Gesetzes-Quelle |
Benötigtes Gefahrgutwissen |
Ausbildung |
Wiederholung |
| Gefahrgut- beauftragter |
3. Abschnitt Artikel 11 + 12 GGBV |
Ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften, um die Aufgaben nach Art. 11 und 12 GGBV erfüllen zu können. |
Ausbildung und Prüfung gemäss 4. Abschnitt GGBV |
Alle 2 Jahre (Emfpehlung) Alle 5 Jahre Prüfung (Gesetzl. Vorgabe) |
| Beauftragte Personen (Personal z. B. mit Führungsverantwortung) |
Nach deutschem Muster OwiG § 9 |
Ausreichende Kenntnisse für den eigenen Aufgabenbereich, Verantwortung und Pflichten. Sicherung nach Kap. 1.10 ADR und Kap. 1.4 IMDG Code |
Regelmässige Unterweisung |
Je nach Verkehrsträger: Strasse/Schiene/See - mind. alle 2 Jahre (Empfehlung) Luftverkehr: innerhalb 24 Montate Auffrischungsschulung |
Sonstiges verantwortliches Personal (Auf Anweisung arbeitendes Personal) Alle an der Beförderung beteiligten wie z. B. Klassifizierer, Befüller, Verpacker, Verlader und Versender von gefährlichen Gütern im Landverkehr |
Kap. 1.3 und 1.10 ADR/RID und Kap. 1.3 und 1.4 IMDG-Code Kap. 1.5 IATA-DGR nach den Regeln der ICAO-TI |
Allgemeine Bestimmungen Aufgabenbezogene Unterweisung Sichere Handhabung, Sicherung nach Kap. 1.10 ADR |
Unterweisung Spezialkurse wie z. B. Ladungssicherung z.B. Kurse für Verpacker oder Versender je nach Personalkategorie |
Je nach Verkehrsträger: Strasse/Schiene/See: jährlich (Empfehlung) Luftverkehr: innerhalb 24 Montate Auffrischungsschulung (gemäss Kap. 1.5 IATA-DGR |
Gut qualifizierte Mitarbeiter sind motiviert und sind der Schlüssel für die Gewährleistung einer optimalen Transportsicherheit.
Wir unterstützen Sie gerne als Schulungs-, Prüfungs- und Beratungsunternehmen für die Verkehrsträger Strasse/Schiene, See und Luft.
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