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Gefahrgut fürs Management 01 Blog

01 | Verantwortung beim Versand von Gefahrgütern

Das oberste Ziel einer jeden Gefahrgutbeförderung ist das sichere Ankommen der Ware von A nach B. Um dies zu gewährleisten, muss jede Person, die an irgendeinem Teil des gesamten Gefahrgutprozesses beteiligt ist, bestmöglich gemäß ihren Aufgaben unterwiesen sein. Wer trägt die Verantwortung dafür?

Die Gesamtverantwortung trägt die Unternehmensleitung. Sie muss unter anderem auch für die Unterweisung aller beschäftigten Personen sorgen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter zu tun haben.

Betriebsleiter und sonstige leitende Angestellte „handeln für einen anderen“ – nämlich die Unternehmensleitung – und sind damit in den Augen des Gesetzgebers automatisch beauftragte Personen kraft Amt. Diese Führungskräfte stehen also allein aufgrund Ihrer Position bereits in der Verantwortung bzw. Haftung.

Mittels einer schriftlichen Bestellung durch die Geschäftsleitung kann diese Verantwortung wiederum auf weitere Mitarbeitende aufgeteilt werden. Wir sprechen hier von den beauftragten Personen kraft ausdrücklicher Bestellung. In dem Bestellschreiben sollte genau spezifiziert sein, welcher Bereich der Gefahrgutabwicklung im Verantwortungsbereich der bestellten Person liegt.

Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten §9 kann diese Verantwortung „Handeln für einen anderen“ genau nachgelesen werden.

Weil für die rechtskonforme Ausübung dieser Verantwortungsbereiche Fach- und Praxiswissen nötig ist, zieht die Unternehmensleitung oftmals einen Sicherheitsberater, auch Gefahrgutbeauftragte*n heran. Die Verantwortung liegt aber wie oben beschrieben bei den genannten Personenkreisen und nicht bei der/dem Gefahrgutbeauftragten.

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