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02 | Position Gefahrgut­beauftragte*r

Laut den Gefahrgutvorschriften ADR/RID und ADN muss jedes Unternehmen, das gefährliche Güter für den Versand vorbereitet, diese befördert oder empfängt eine*n Sicherheitsberater*in, bzw. Gefahrgutbeauftragte*n bestellen.

Was zählt nun zu den Pflichten der/des Gefahrgutbeauftragten? (ADR 1.8.3.3)

–     Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

–     Beratung des Unternehmens

–     Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung

–     …

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien (ADR/RID/ADN) dürfen Ausnahmen erlassen, wann diese Position nicht besetzt werden muss.  

In Deutschland gibt es die GbV – die „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragen in Unternehmen“ oder „Gefahrgutbeauftragtenverordnung“. Hierbei ist in §2 festgesetzt, wann Unternehmen, die ebenfalls Gefahrgüter in den Verkehr bringen, keine*n Gefahrgutbeauftragte*n ernennen müssen. Hier ein paar Beispiele:

·        Nur Versand und Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten und freigestellten Mengen;

·        Versand und Beförderung von Gefahrgütern, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN und IMDG-Code freigestellt sind;

·        Versand und Beförderung von Gefahrgütern immer kleiner/gleich dem Wert 1000 (Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6);

In der GbV ist auch geregelt, dass in Deutschland ebenfalls für den Versand per See (IMDG-Code) ein/e Gefahrgutbeauftragte*r bestellt werden muss.

Ebenso ist festgesetzt, dass jede/r Gefahrgutbeauftragte in Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein muss. Hierzu muss zunächst eine Schulung besucht werden und eine schriftliche Prüfung bei der zuständigen Behörde, in Deutschland bei der IHK, abgelegt werden. Dieser Schulungsnachweis muss alle fünf Jahre mit einer Wiederholungsprüfung erneuert werden.

Die Position des/der Gefahrgutbeauftragten kann entweder von der Unternehmensleitung selbst, einer/einem Mitarbeitenden des Unternehmens oder einer externen Person wahrgenommen werden. Es ist auch möglich mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen, hierbei müssen die Aufgabenbereiche klar abgegrenzt und schriftlich festgelegt werden.

Allen Mitarbeitenden des Unternehmens muss der Name der/des Gefahrgutbeauftragten schriftlich mitgeteilt werden.

Die SAFETY Training Plus GmbH besitzt langjährige, internationale und branchenübergreifende Kenntnisse in der Übernahme der Funktion der/des externen Gefahrgutbeauftragten. Insbesondere beraten wir Sie auch gerne in den einzelnen Ländern bzgl. der nationalen Unterschiede zwischen Deutschland, der Schweiz und Österreich.