Achtung beim Versand von Lithium-Zellen oder -Batterien EINZELN per Luftfracht.
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien | UN 3090 Lithium-Metall-Batterien |
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Zellen ≤ 20 Wh | Zellen ≤ 1 g Lithiumgehalt |
Batterien ≤ 100 Wh | Batterien ≤ 2 g Lithiumgehalt |
Ab dem 01.04.2022 endet die Übergangsfrist und die Verpackungsanweisung 965 Teil II und 968 Teil II dürfen nicht mehr angewendet werden. Es müssen nun die Verpackungsanweisungen 965 IB und 968 IB befolgt werden.
Was bedeutet dies konkret?
Auf dem Versandstück muss neben Versender und Empfänger, die UN Nummer, der Proper Shipping Name und die Net. Quantity angegeben werden. Ebenso wird die Lithium-Batterie-Markierung (7.1.C), das Lithium-Batterie-Gefahrenkennzeichen (7.3.X) und Cargo-Aircraft-Only (7.4.B) angebracht.
Zusätzlich muss eine Versendererklärung (SHIPPER´S DECLARATION) erstellt werden.
Neue Regelung
VA 965 Teil IB und VA 968 Teil IB
Ab 01. April 2022
Eine Versendererklärung muss erstellt werden.
Markierung und Kennzeichnung gemäß dieser Abbildung.
Alte Regelung
VA 965 Teil II und VA 968 Teil II
Übergangsfrist bis 31. März 2022
Ab 01. April 2022 verboten