Gefahrgut Blog

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01 | Unterweisungs­pflicht nach 1.3 ADR

Gefährliche Güter sind Stoffe oder Gegenstände von denen während der Beförderung Gefahren für Personen, die öffentliche Sicherheit und die Umwelt ausgehen können (verkürzte Definition gemäß GGBefG § 2). Um die Gefahren zu minimieren, gibt es spezielle Regelwerke.

Für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ist das ADR anzuwenden. Das ADR ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

Bis Ende 2020 hieß es noch das „Europäische Übereinkommen…“. Europäisch wurde allerdings gestrichen, da sich auch immer mehr nicht-europäische Länder dem Übereinkommen anschließen, zuletzt Usbekistan Anfang 2020. Somit hat das ADR im Moment 52 Vertragsparteien.

Alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen entsprechend ihrer Aufgaben unterwiesen sein, und zwar vor Übernahme ihrer Tätigkeiten! Von der Klassifizierung bis hin zur Verpackung und Verladung, liefert das ADR die geltenden Grundsätze für die Vorbereitung und Beförderung von Gefahrgut im Straßenverkehr.

Hier ein Überblick des Aufbaus des ADR:

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

Hier ist z.B. in Kapitel 1.3 die Unterweisungspflicht aller Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, verankert.

Teil 2: Klassifizierung

Hier werden unter anderem die Gefahreneigenschaften und Klassen mit den jeweiligen Einstufungskriterien behandelt.

Teil 3: Güterverzeichnis, Freistellungen und Sondervorschriften

Über 2000 gefährliche Güter sind mit der jeweiligen UN Nummer, der Benennung und weiteren wichtigen Informationen zu Gefahreneigenschaften und Verpackung gelistet.

Teil 4: Verwendungen von Verpackungen und Tanks

Hier finden sich genaue Anweisungen zum richtigen Verwenden von diversen Umschließungen.

Teil 5: Versandvorschriften

Kennzeichnung und Bezettelung, ebenso wie Dokumentation (z.B. das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen) werden hier behandelt.

Teil 6: Bau und Prüfung von Verpackungen und Tanks

Unter anderem wird hier erläutert, woran Sie eine UN-codierte Gefahrgutverpackung erkennen.

Teil 7: Beförderungsvorschriften

Zusammenladeverbote, Handhabung und Verstauung sind hier die Themen.

Teil 8: Fahrerschulung, Ausrüstung und Betrieb des Fahrzeugs

Im Teil 8 wird unter anderem der sogenannte Gefahrgutführerschein nach 8.2 ADR beschrieben.

Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Nicht nur die Verpackung, auch das Fahrzeug, das Gefahrgut befördert, benötigt gewisse Zulassungen – mehr dazu in Teil 9 des ADR.

Die SAFETY Training Plus GmbH hat sich auf Gefahrgutschulungen spezialisiert. Hierbei werden unter anderem auch Schulungen nach 1.3 ADR angeboten – als Online Schulung (E-Learning), virtuell oder als Präsenzunterricht.