Gefahrgut Blog

Lithium-Batterien und Gefahrenzeichen

Lithium Batterien Gefahrgut – Welchen Richtlinien unterliegen sie?

Auf Lithium-Batterien und -Zellen stößt man nicht nur in Smartphones, Kameras oder Laptops. Mittlerweile sind ein Großteil der Batterien in E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern und Elektroautos zu finden. In diesem wachsenden Markt der Elektromobilität sind immer mehr Personen, wie Fahrrad-händler*innen, Autohändler*innen, Spediteure, etc., in der Pflicht eine Unterweisung nach internationalem Transportrecht zu besuchen. 🔋🚲🛴🚗

Lithiumhaltige Batterien gelten aufgrund ihrer Eigenschaften als Gefahrgut. Für den Transport von Lithium-Batterien und -Zellen, egal ob national oder international, sind bestimmte Vorschriften für die Gefahrgut-beförderung relevant.

 

Wichtige internationale Regelungen zum Gefahrguttransport im Überblick 📚⚖️

  • ADR – das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  • IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) für die Luftfracht
  • IMDG-Code – der International Maritime Dangerous Goods Code im Bereich der Seeschifffahrt
  • RID – Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr

Lithium-Batterien und Lithium-Akkus werden im ADR und RID als Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) folgenden UN-Nummern zugeordnet: 

  • UN 3090: Lithium-Metall-Batterien (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
  • UN 3091: Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder
  • UN 3091: Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
  • UN 3480: Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
  • UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (einschließlich Lithium-Ionen- Polymer-Batterien) oder
  • UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
  • UN 3171: Batteriebetriebenes Fahrzeug

„Fahrzeuge” im Sinne der UN 3171 sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene PKW’s, Motorräder, oder -roller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Elektrofahrräder, Pedelecs, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge.

 

Sind nun E-Bikes beim Versand Gefahrgut?

E-Bikes, bzw. die Lithium-Ionen Batterie der E-Bikes und Pedelecs, gilt immer als Gefahrgut. Befindet sich die Lithium-Batterie im E-Bike, können einige Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Wird der Akku jedoch einzeln versendet, etwa als Ersatzteil oder Austauschprodukt, unterliegt er uneingeschränkt dem Gefahrgutrecht.

Wichtige Informationen wie diese, sowie weitere Vorschriften und Tipps, werden Ihnen im SAFETY Online Training vermittelt. Wussten Sie z.B., dass ein „38.3 Test“ vorliegen muss, um eine Lithium-Batterie in Deutschland überhaupt versenden zu dürfen?

 

Rechtssichere Unterweisung

Mit der Online-Schulung für Gefahrgut „E-Bikes / Lithium-Ionen Batterie / Klasse 9“ bieten wir ein Training an, das speziell für den Fahrradhandel entwickelt und aufgebaut wurde. Als behördlich anerkannter Schulungsveranstalter sind die Kurse zusätzlich nach einem lernpsychologischen Konzept und nach den gesetzlichen Vorgaben aufgebaut und geprüft.

Hier ein Überblick der Inhalte für die Online-Schulung: Gefahrgut „E-Bikes / Lithium-Ionen Batterie / Klasse 9“. Die Unterweisung findet gemäß 1.3 ADR statt und richtet sich an E- Bike Händler*innen.

  1. Gefahrgut „Lithium-Batterie“
  2. UN-Prüfungen für Batterien
  3. Interaktives Sicherheitsdatenblatt Lithium-Ionen Batterie
  4. Anlieferung – Lagerung – Abholung
  5. Gefahrenklassen im Überblick
  6. Gefahrzettel Nr. 9 und 9a
  7. UN-Nummern
  8. Akku vorschriftsgemäß verpacken, kennzeichnen, bezetteln
  9. Bestandteile des Beförderungspapieres
  10. Checkliste »Befördern«
  11. Checkliste »Pflichten«
  12. Defekte / beschädigte Akkus
  13. Entsorgung / Recycling
  14. Allgemeine Sicherheitshinweise
  15. Abschlusstest mit Zertifikat gem. 1.3 ADR

Sämtliche Mitarbeitende, die mit Gefahrgut zu tun haben, müssen ausreichend geschult sein. Schulungen richten sich an alle, die mit Gefahrgut umgehen oder zu deren Verantwortungsbereich Gefahrgüter gehören. Sie müssen in ihren Aufgaben unterwiesen werden und relevante Gefahrgut-Vorschriften kennen. Zudem müssen sie mit den Sicherheitsvorkehrungen, möglichen Gefahren und Risiken sowie mit Notfallmaßnahmen vertraut sein.