Die ADR-Sondervorschrift 188 (SV 188) ist eine spezielle Regelung für den Straßentransport von sogenannten “kleinen” Batterien. Sie definiert erleichterte Beförderungsbedingungen, ohne dass die sonstigen ADR-Vorschriften vollständig angewendet werden müssen. Dieser Artikel erklärt, was die SV 188 regelt, für welche Zellen und Batterien sie gilt und welche Anforderungen erfüllt sein müssen.
Was ist die ADR-Sondervorschrift 188?
Die ADR-Sondervorschrift 188 ist eine spezielle Regelung im Rahmen des “Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße” (ADR). Sie gilt für den Transport von kleinen Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.
Die SV 188 ermöglicht es, diese genannten Zellen und Batterien unter vereinfachten Bedingungen zu transportieren, sofern die festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Für welche Batterien gilt die SV 188? — Grenzwerte im Überblick
Die SV 188 gilt für kleine Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, die bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
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| Batterietyp | Zelle (max.) | Batterie (max.) |
|---|---|---|
| Lithium-Metall | 1 g Lithium | 2 g Lithium |
| Lithium-Ionen | 20 Wh | 100 Wh |
| Natrium-Ionen | 20 Wh | 100 Wh |
Zelle oder Batterie — ein wichtiger Unterschied
Der Unterschied zwischen einer Zelle und einer Batterie ist entscheidend für die Anwendung der SV 188. Eine Zelle ist eine einzelne elektrische Einheit, während eine Batterie aus einer oder mehreren Zellen besteht. Die Grenzwerte für Zellen und Batterien sind unterschiedlich, daher ist es wichtig, die genaue Bezeichnung der zu transportierenden Einheit zu kennen. Üblicherweise werden für Zellen und Batterien Produktdatenblätter oder Sicherheitsdatenblätter bereitgestellt, die diese Informationen enthalten.
Drei Beförderungsszenarien — was gilt wann?
Die SV 188 unterscheidet zwischen drei Beförderungsszenarien, für die jeweils spezifische Anforderungen gelten.
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| Szenario | Erklärung |
|---|---|
| 1 | Zellen oder Batterien werden separat ohne Gerät versendet. (Beispiel: Versand von Handyakkus einzeln) |
| 2 | Zellen oder Batterien werden beiliegend mit Ausrüstungen versendet. (Beispiel: Handy wird versendet und Ersatzakku liegt separat bei) |
| 3 | Zellen und Batterien werden in Ausrüstungen verbaut versendet. (Beispiel: Handyakku im Handy verbaut) |
Verpackung und Sicherheit — die konkreten Anforderungen
Die SV 188 stellt spezifische Anforderungen an die Verpackung und Sicherheit von kleinen Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien. Diese Anforderungen sind darauf ausgelegt, Kurzschlüsse und Beschädigungen während des Transports zu verhindern.
- Innenverpackungen: Einzelne Zellen und Batterien, sofern nicht im Gerät verbaut, müssen in Innenverpackungen verpackt sein, die sie vollständig einschließen. Die Innenverpackungen müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein.
- Schutz vor Kurzschlüssen: Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Ausrüstungen, die mit eingebauten Batterien versendet werden müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigte Auslösung geschützt sein.
- Fallprüfung: Beim Versand von einzelnen Batterien bzw. beim Versand mit Ausrüstungen muss jedes Versandstück in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien standzuhalten.
- Bruttomasse: Die Bruttomasse der Versandstücke von einzelnen Batterien und Zellen darf 30 kg nicht überschreiten. Die Variante in und mit Ausrüstungen kennt keine maximale Bruttomasse.
Kennzeichnung für Batterien nach SV 188
Die Kennzeichnung von Batterien nach SV 188 ist ein wichtiger Aspekt der Vorschrift. Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden Kennzeichen für Batterien gekennzeichnet sein. Auf dem Kennzeichen muss neben dem Batteriesymbol, die entsprechende UN-Nummer angegeben werden.
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| Batterietyp | UN-Nummer (einzeln verpackt) | UN-Nummer (MIT / IN Ausrüstungen) |
|---|---|---|
| Lithium-Metall | UN 3090 | UN 3091 |
| Lithium-Ionen | UN 3480 | UN 3481 |
| Natrium-Ionen | UN 3551 | UN 3552 |
In diesen Fällen darf auf das Batteriekennzeichen auf dem Versandstück verzichtet werden:
- Versandstücke, die nur in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten.
- Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.
Wenn eine Umverpackung gebildet wird, muss dieses Kennzeichen deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiedergegeben werden. Die Umverpackung muss mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet sein, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 12 mm betragen muss.
Achtung: SV 188 heißt nicht „kein ADR“
Die SV 188 ermöglicht zwar vereinfachte Beförderungsbedingungen für “kleine” Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien, jedoch gelten weiterhin wichtige ADR-Vorschriften:
- Bedingungen der SV 188 sind vollumfänglich einzuhalten: Die SV 188 stellt spezifische Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheit von Batterien. Diese Anforderungen müssen vollständig erfüllt sein, um von den vereinfachten Beförderungsbedingungen zu profitieren.
- Prüfnachweis UN 38.3 muss vorliegen: Der Prüfnachweis UN 38.3 ist ein wichtiger Nachweis für die Sicherheit von Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien. Dieser Nachweis muss vorliegen, um die Batterien nach SV 188 transportieren zu dürfen.
- SV 188 gilt nicht für beschädigte oder defekte Batterien: Die SV 188 gilt nicht für beschädigte oder defekte Batterien. Für den Transport solcher Batterien gelten spezifische Vorschriften, wie die Sondervorschrift 376.
ADR 2025: SV 188 gilt für Natrium-Ionen-Batterien
Mit der ADR-Überarbeitung 2025 wurde die SV 188 auch auf Natrium-Ionen-Batterien und -Zellen ausgeweitet. Diese Batterien unterliegen nun den gleichen vereinfachten Beförderungsbedingungen wie Lithium-Ionen-Batterien, sofern sie die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Von diesen Erleichterungen profitieren Sie bei Anwendung der SV 188
Beim Versand von kleinen Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien ist im Gegensatz zu Batterien mit größerer Leistung kein ADR-Beförderungspapier erforderlich. Zudem ist keine UN-codierte Gefahrgutverpackung notwendig. Es reicht eine widerstandsfähige Verpackung aus, um die Batterien sicher zu transportieren.
Fazit: ADR-Sondervorschrift 188 richtig anwenden – und sicher transportieren
Die ADR-Sondervorschrift 188 bietet vereinfachte Beförderungsbedingungen für kleine Lithium-Ionen-, Natrium-Ionen-, Lithium-Metall-Zellen und -Batterien. Um von diesen Bedingungen zu profitieren, müssen jedoch bestimmte Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheit eingehalten werden. Es ist wichtig, die Grenzwerte für Zellen und Batterien zu kennen und die entsprechenden Beförderungsszenarien zu beachten. Zudem müssen die Zellen und Batterien die Batterieprüfung nach UN 38.3 erfolgreich bestanden haben.
Das nötige Fachwissen für den Versand von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen sowie -Batterien nach Sondervorschrift 188 vermitteln wir in unserer Online-Schulung „Lithium-Batterien ADR”. Hierbei wird auch der reguläre Batterieversand auf der Straße abgedeckt. Weitere Informationen finden Sie hier: ADR Lithium-Batterien