Gefahrgut Blog

IATA DGR Schulung Bericht 01 Blog

01 | Ansteckungs­gefährliche Stoffe – was ist das im Gefahrgut­recht?

In den letzten Wochen und Monaten ist das Thema „Gesundheit“ so präsent wie noch nie in den Medien und Köpfen aller. Geänderte Richtlinien stehen fast täglich auf der Tagesordnung. Und auch im Bereich Gefahrgut gibt es Fragestellungen zum Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe. Wie sind Proben mit Verdacht auf das Coronavirus zu versenden und wie werden ansteckungsgefährliche Stoffe allgemein gefahrgutrechtlich eingestuft?

Ansteckungsgefährliche Stoffe müssen in die Unterklasse 6.2 eingestuft werden und sind somit beim Transport Gefahrgut. Hierbei werden diese einer von fünf UN Nummern zugeordnet:

UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen

UN 2900 Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere

UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.

UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B

Neue UN Nummer: UN 3549 Medizinische Abfälle Kategorie A, gefährlich für Menschen, fest oder Medizinische Abfälle Kategorie A, nur gefährlich für Tiere, fest

Je nach Ansteckungspotential müssen konkrete Verpackungs- und Beförderungsrichtlinien eingehalten werden, die den Gefahrgutrichtlinien zu entnehmen sind.

Wie werden nun Proben mir Verdacht auf das Coronavirus versendet?

Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden Sie folgende Information: „Klinische Proben von Verdachtsfällen zum Nachweis von SARS-CoV-2 sind als „Biologischer Stoff, Kategorie B“ der UN-Nr. 3373 zuzuordnen und nach Maßgabe der Verpackungsanweisung P650 zu verpacken.“

Die Klassifizierung eines potentiell ansteckenden Stoffs erfolgt je nach Ansteckungsgefahr:

1.     Kategorie A => Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann (Definition aus der Gefahrgutrichtlinie ADR).

Hierbei wird entweder die UN 2814 oder die UN 2900 zugeteilt.

2.     Kategorie B => Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht.

Hierbei wird die UN 3373 zugeteilt (siehe z.B. Proben mit Verdacht von SARS-CoV-2)

3.     Freistellungen => Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen.

Beispiele für die jeweiligen UN Nummern:

UN 2814: Ebola-Virus, Gelbfieber-Virus (nur Kulturen), Tollwut-Virus (nur Kulturen)

UN 2900: klassisches Schweinefieber-Virus (nur Kulturen), Ziegenpocken-Virus (nur Kulturen)

UN 3373: Proben mit Verdacht von SARS-CoV-2, Proben mit Influenza-Verdacht

Die SAFETY Training Plus GmbH bietet Gefahrgut Schulungen und Beratung für jegliche Gefahrgüter über alle Verkehrsträger an. Für Gefahrgut der Unterklasse 6.2 gibt es ein Spezialtraining IATA-DGR (Lufttransport) für den Versand UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B gemeinsam mit UN 1845 Trockeneis.

Zum Online Training „IATA-DGR – Gefahrgut Luft