Gefahrgut Blog

Aufgabenorientierte Unterweisung nach 1.3 ADR, adr online, adr schulung online, adr schulungen, adr online lernen, adr schulung, adr kurs, adr lehrgang, gefahrgut adr, gefahrgut kurse schweiz, gefahrgutschulung, gefahrgut training, 1.1.3.5 adr, adr e learning, gefahrgutschulung online, training safety, safety training plus burghausen, gefahrgutschulung adr, adr test, gefahrgut lernen,

02 | Erleichterungen beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße

Unter gewissen Umständen erlaubt das ADR Erleichterungen. In so einem Fall müssen die Regelungen nicht oder nur teilweise eingehalten werden. Eine der wohl bekanntesten Erleichterung ist die Beförderung von „in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern“. Dies ist dann besonders interessant, wenn kleinere Mengen an Gefahrgut versendet werden. Das Einhalten bestimmter Mengengrenzen je Innen- und Außenverpackung ist Voraussetzung für das Anwenden von „Begrenzten Mengen“. Die Mengengrenze je Innenverpackung kann hierbei in Spalte 7a der Gefahrgutliste abgelesen werden. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30kg, bzw. bei der Verwendung von Trays in Dehn- oder Schrumpffolie 20kg, nicht überschreiten. 

Der große Vorteil liegt darin, dass die Verpackungen keiner Bauartprüfung unterliegen müssen. Auch Gefahrzettel sind nicht nötig, es gibt ein extra Kennzeichen (siehe Bild). Ebenso muss kein Beförderungspapier beim Versand auf der Straße erstellt werden. Die Anwendung von „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“ bietet damit ein großes Einsparungspotential für viele Unternehmen.

Trotz Erleichterung bleibt Gefahrgut gefährlich und so müssen dennoch einige Dinge eingehalten werden. Hier eine Auswahl:

  • Die Mitarbeitenden und Fahrer*innen müssen eine aufgabenorientierte Unterweisung nach 1.3 ADR absolvieren (Schulungsnachweis nach Kapitel 1.3 ADR muss auf Anfrage der Behörde vorgezeigt werden können).
  • Obwohl keine Bauartprüfung notwendig ist, müssen die Verpackungen guter Qualität entsprechen. Sie müssen ausreichend stark sein, so dass sie den Stößen und Belastungen standhalten, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können.
  • Ladungssicherung ist ordnungsgemäß durchzuführen und die Stapelverträglichkeit ist zu prüfen. Ebenso müssen Versandstücke vor Beschädigung geschützt werden.

Überdies ist zu beachten, dass diese Erleichterung nicht für alle gefährlichen Güter angewendet werden kann. Falls die Beförderung in „begrenzten Mengen“ verboten ist, wird dies in der Gefahrgutliste (Spalte 7a) mit einer 0 vermerkt.

Die SAFETY Training Plus GmbH berät Sie gerne bei allen Fragen in Bezug auf die Anwendungen des ADR und bietet Ihnen ADR Schulungen, sowohl online, virtuell als auch in Präsenz an.