Gefahrgut Lithium-Batterien

Lithium-Batterien als Gefahrgut – Welchen Richtlinien unterliegen sie? 

Welche Gefahren gehen beim Transport von Lithium-Batterien aus?

Lithium-Batterien gelten aufgrund ihrer Eigenschaften als gefährliche Güter. Die in einer Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Batterie (oder –Zelle) gespeicherte Energie kann durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung, Überladung oder aufgrund eines baulichen Defekts freigesetzt werden. Es kann so zu Kurzschlüssen, Bränden und im Extremfall zu einer Explosion kommen. Aufgrund dieser Eigenschaften werden Akkus bzw. Lithium-Batterien als Gefahrgut eingestuft und für deren sicheren Transport gelten bestimmte Anforderungen und Vorgaben.

Wichtige internationale Regelungen zum Gefahrguttransport im Überblick

Sollen Lithium-Batterien versendet werden, so müssen bestimmte Transportvorschriften eingehalten werden, die unter anderem die Verpackung, Kennzeichnung oder Dokumentation regeln. Hier ein Überblick über die Vorschriften:

  • ADR – das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
  • IATA Dangerous Goods Regulations (DGR) – die Gefahrgutvorschrift für die Luftfracht
  • IMDG-Code – der International Maritime Dangerous Goods Code für den Transport von gefährlichen Gütern im Bereich der Seeschifffahrt
  • RID – Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr

Klassifizierung von Lithium-Batterien als Gefahrgut

Laut den Gefahrgutvorschriften werden Lithium-Batterien als Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) definiert.

Man unterscheidet zwischen Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien. Lithium-Ionen-Batterien sind wiederaufladbar, Lithium-Metall-Batterien nicht. Für den Transport werden Lithium-Batterien umgangssprachlich in “groß” und “klein” eingeteilt. Hierbei betrachtet man bei Lithium-Ionen-Batterien die Leistung, gemessen in Wattstunden, und bei Lithium-Metall-Batterien den Gehalt an Lithium in Gramm.

Sollten Ihre Batterien bzw. Zellen bestimmte Grenzwerte einhalten, profitieren Sie von erleichterten Beförderungsbedingungen (im ADR und IMDG-Code z.B. in der Sondervorschrift 188 geregelt oder in der IATA-DGR in den entsprechenden Verpackungsanweisungen Teil II).

Neben der Zuordnung zu einer Klasse, wird jedem Gefahrgut eine UN Nummer, die weltweit gültig ist, zugeordnet. Bei Lithium-Batterien wird nicht nur die Art – somit Metall oder Ionen unterschieden-, sondern auch in welcher Art die Batterien für den Versand vorbereitet werden – einzeln, in oder mit Ausrüstungen. Sie werden folgenden UN-Nummern zugeordnet:

  • UN 3090: Lithium-Metall-Batterien (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
  • UN 3091: Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung) oder
  • UN 3091: Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)
  • UN 3480: Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
  • UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (einschließlich Lithium-Ionen- Polymer-Batterien) oder
  • UN 3481: Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
  • UN 3171: Batteriebetriebenes Fahrzeug (Achtung: ändert sich im Jahr 2025)

„Fahrzeuge” im Sinne der UN 3171 sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene PKWs, Motorräder, oder -roller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Elektrofahrräder, Pedelecs, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Boote und Flugzeuge.

Sind nun E-Bike-Akkus beim Versand Gefahrgut?

Sonderfall E-Bike-Akkus versenden: Die Lithium-Ionen-Batterie der E-Bikes und Pedelecs gilt immer als Gefahrgut. Befindet sich die Lithium-Batterie im E-Bike verbaut, können einige Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Für den einzelnen Versand von E-Bike-Akkus, etwa als Ersatzteil oder Austauschprodukt, unterliegt dieser uneingeschränkt dem Gefahrgutrecht.

Somit müssen beim Verkauf von E-Bikes und Pedelecs mit Lithium-Batterien Regeln und Vorschriften berücksichtigt und eingehalten werden. Das Gefahrgutrecht schreibt vor, dass Inhaber*Innen und Mitarbeitende in Fahrradläden und Werkstätten entsprechend unterwiesen sein müssen, wenn Lithium-Batterien, allgemein „Akkus“ genannt, entgegengenommen, verpackt oder versendet werden.

Wichtige Informationen wie diese, sowie weitere Vorschriften und Tipps für die richtige Lagerung oder Entsorgung, werden Ihnen in unseren SAFETY Online Trainings zu Lithium-Batterien vermittelt. Wussten Sie z.B., dass ein „38.3 Test“ vorliegen muss, um eine Lithium-Batterie versenden zu dürfen?

Rechtssichere Unterweisung zu Lithium-Batterien als Gefahrgut

Sobald Sie Lithium-Batterien versenden, stellt sich die Frage – welche Schulung benötige ich oder meine Mitarbeitenden? Alle Personen, die Gefahrgut für den Versand vorbereiten oder transportieren, müssen gemäß den jeweiligen Vorschriften unterwiesen werden. Bevor Sie eine Schulung organisieren, müssen Sie folgende drei Fragen abklären:

  • Mit welchem Verkehrsträger werden meine Lithium-Batterien transportiert (Straße, Schiene, See oder Luft)?
  • Welchen Lithiumgehalt (bei Lithium-Metall-Batterien) oder welche Wattstunden/Nennenergie (bei Lithium-Ionen-Batterien) haben meine zu versendenden Batterien? Sollten Sie nur “kleine” Batterien versenden, ist eine andere Schulung gefordert als bei “großen” Batterien.
  • Wie werden die Batterien befördert – einzeln, mit oder in Ausrüstungen? Je nach Variante gilt wiederum eine andere Unterweisungspflicht.
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