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Shipper’s Declaration for Dangerous Goods (DGD): Versendererklärung für Gefahrgut per Lufttransport korrekt ausfüllen

Die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods (DGD), auch Versendererklärung genannt, ist das zentrale Dokument im Gefahrguttransport per Luftfracht. Die Versendererklärung ist gemäß den IATA-DGR (International Air Transport Association) Gefahrgutvorschriften verpflichten und dient der sicheren und gesetzeskonformen Beförderung gefährlicher Güter. In diesem Artikel erfahren Sie, was die DGD ist, wie sie aufgebaut ist und wie Sie sie korrekt ausfüllen.

Was ist die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods?

Die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods ist ein Pflichtdokument für den Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr. Sie informiert alle Beteiligten – von der Versenderfirma über die beteiligten Spediteure und Luftfrachtunternehmen bis hin zum Empfänger – über die zu transportierenden Gefahrgüter. Die DGD ist ein zentrales Element der Gefahrgutvorschriften und muss den IATA-DGR-Regelungen entsprechen.

Wann ist eine Versendererklärung erforderlich und wann nicht?

Eine Versendererklärung ist immer dann erforderlich, wenn gefährliche Güter per Luftfracht transportiert werden. Es gibt ein paar wenige Ausnahmen für bestimmte UN-Nummern. In folgenden Fällen muss zum Beispiel keine Shipper’s Declaration erstellt werden:

– Beförderung von UN 3373, Biologischer Stoff, Kategorie B

Darstellung Virus
Beispiel UN 3373

– Beförderung von UN 1845 Trockeneis als Kühlmittel (bei Verwendung für andere als gefährliche Güter)

Darstellung Trockeneis
Trockeneis

– UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (wenn diese bestimmte Grenzwerte der Nennenergie einhalten)

Darstellung Batterie
Lithium-Batterie

Wo bekomme ich die offizielle Vorlage der Shipper’s Declaration?

Die offizielle Vorlage der Shipper’s Declaration finden Sie in der IATA-DGR. Die IATA stellt ebenso ein Musterformular als PDF auf ihrer Website zum Download zur Verfügung. Spediteure und Schulungsunternehmen können Ihnen ebenso Vorlagen zur Verfügung stellen. Es ist wichtig, dass Ihre Vorlage dem Musterformular in der IATA-DGR entspricht.

Zwei Hinweise:

  • Die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods ist ein internationales Dokument und muss in englischer Sprache ausgefüllt werden
  • Die Shipper’s Declaration muss in Farbe gedruckt werden (rote Balken am linken und rechten Rand)

Aufbau und Pflichtangaben der Shipper’s Declaration

Die Shipper’s Declaration beinhaltet einige Pflichtfelder, die klar und präzise ausgefüllt werden müssen. Hier sind einige wichtige Punkte:

1. Versender- und Empfängerangaben

Die Versender- und Empfängerangaben müssen vollständig und korrekt sein. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Versenders
  • Name und Anschrift des Empfängers

2. Gefahrgutinformationen

Die Gefahrgutinformationen sind der Kern der DGD. Hier müssen folgende Angaben gemacht werden. Die Reihenfolge ist hierbei immer einzuhalten, ohne dass andere Informationen eingefügt werden:

  • UN-Nummer: Die eindeutige Identifikationsnummer des Gefahrguts
  • Die richtige Versandbezeichnung (proper shipping name)
  • Nummer der Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr
  • Nummer der Klasse oder Unterklasse der Nebengefahr(en)
  • Verpackungsgruppe: Die Verpackungsgruppe I, II oder III

Ein Beispiel:

UN 2683, Ammonium sulphide solution, 8 (3, 6.1), II

3. Anzahl und Typ der Verpackungen

Im nächsten Schritt müssen die Mengen an Gefahrgütern genau aufgeführt werden. Es wird hier aufgelistet:

  • Anzahl der Versandstücke
  • Typ des Versandstücks
  • Nettomenge

Ein Beispiel:

5 Fibreboard boxes x 10L

4. Verpackungsanweisungen

Die Nummer der jeweiligen Verpackungsanweisung ist in einem nächsten Schritt anzugeben.

5. Weiteres

Bitte beachten Sie, dass es noch eine Reihe weiterer Informationen gibt, die je nach Verpackung, UN-Nummer, Versandland, etc. zusätzlich aufgenommen werden müssen (z.B. Overpack, Q-Wert, Notfallkontakt, Einschränkungen bezüglich des Luftfahrzeugtyps etc.). Die exakten und vollständigen Informationen zum Ausfüllen der Versendererklärung erhalten Sie im Abschnitt 8 der IATA-DGR.

6. Unterschrift und Datum

Die Versendererklärung muss vom Versender oder einem benannten Vertreter unterschrieben und datiert werden. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die Sendung zur Beförderung annehmbar ist und in Übereinstimmung mit den Vorschriften vorbereitet wurde (Konformitätserklärung). Diese Unterschrift dürfen nur Personen leisten, die gemäß Unterabschnitt 1.5 IATA-DGR geschult wurden.

Shipper’s Declaration ausfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Vorlage beschaffen: Besorgen Sie sich die offizielle Vorlage der Shipper’s Declaration.
  2. Versender- und Empfängerangaben eintragen: Füllen Sie die entsprechenden Felder aus.
  3. Gefahrgutinformationen eintragen: Tragen Sie die UN-Nummer, die richtige Versandzeichnung in Englisch, die Klasse(n) und die Verpackungsgruppe ein.
  4. Anzahl und Typ der Verpackungen: Geben Sie Anzahl, Typ und Mengen der Gefahrgüter an.
  5. Verpackungsanweisung: geben Sie die Verpackungsanweisungen an.
  6. Weiteres: Geben Sie weitere Informationen, die für Ihre Sendung notwendig sind, an.
  7. Unterschrift und Datum: Unterschreiben und datieren Sie die Erklärung (nur wenn Sie die notwendige Schulung gemäß 1.5 IATA-DGR besitzen).

Weitere Informationen zu Schulungen gemäß 1.5 IATA-DGR finden Sie hier. Zu allen Präsenz Schulungen ➜

Sonderfälle: Dangerous Goods Declaration für spezielle Gefahrgüter

Lithium-Batterien

Lithium-Batterien werden als Gefahrgut eingestuft und unterliegen somit den Richtlinien der IATA-DGR. Somit muss auch für diese Batterien im Normalfall eine Versendererklärung als Begleitdokument für den Luftversand vorbereitet werden. Es gibt hier allerdings Ausnahmen für Batterien, die bestimmte Grenzwerte einhalten und nur in/mit Ausrüstung versendet werden.

Sie versenden kleine Lithium-Batterien und -zellen (mit oder in Ausrüstungen verpackt) per Luft? Informationen zur Schulung finden Sie hier. Diese kann per E-learning durchgeführt werden: 1.6 IATA – Lithium-Batterien ➜

Trockeneis (UN 1845)

Trockeneis (UN 1845) erfordert nur eine Shipper’s Declaration, wenn es zur Kühlung von Gefahrgütern verwendet wird. Wird es als Kühlmittel für andere als gefährliche Güter verwendet, z.B. in der Lebensmittelindustrie, ist keine Versendererklärung notwendig.

Weitere Informationen zu Trockeneis erfahren Sie in unserem Artikel Trockeneis als Gefahrgut.

Biologische Stoffe (UN 3373)

Biologischer Stoff, Kategorie B, (UN 3373) benötigt keine Versendererkärung. Die Schulung für einen Versand dieser Stoffe kann per Online Schulung durchgeführt werden: IATA DGR Schulung Luft ➜

Ausblick: Digitale Shipper’s Declaration: Die Zukunft der Gefahrgutdeklaration

Gemäß der IATA-DGR ist der Versender verantwortlich, die Daten zu übermitteln. Wenn ein Abkommen mit dem Luftfahrtunternehmen besteht, ist es auch erlaubt, die Daten mittels elektronischem Datenaustausch zu übermitteln.

Dies ist ein zukunftsweisender Ansatz, der eine schnellere und papierlose Erstellung und Austausch der Gefahrgutdaten zwischen den verschiedenen Beteiligten im Luftverkehr ermöglicht.

Fazit: Die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods – Pflicht und Verantwortung beim Gefahrgutversand

Die Shipper’s Declaration for Dangerous Goods ist das zentrale Dokument für den sicheren und gesetzeskonformen Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr. Sie muss korrekt und vollständig ausgefüllt werden, um Sicherheitsrisiken zu minimieren und Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften zu vermeiden. Für eine fachgerechte Erstellung und Erlaubnis zur Unterschrift ist eine Schulung im Umgang mit der IATA-DGR Pflicht.

Informationen zur Autorin

Veronika Feichtner

Gefahrgutbeauftragte

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