Seit dem 1. Januar 2025 gelten die neuen ADR-Vorschriften und seit dem 1. Juli 2025 sind sie verbindlich anzuwenden. Die Übergangszeit ist vorbei.
Das ADR ist ein Übereinkommen, das den internationalen Transport gefährlicher Güter (Gefahrgüter) auf der Straße regelt. In Deutschland gibt es zusätzlich noch nationale Richtlinien und Verordnungen zu beachten, wie zum Beispiel die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und die RSEB (Richtlinie für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Eisenbahn und auf Binnengewässern), welche auf dem ADR basieren. In diesem Blogartikel wird auf die nationalen Gefahrgutvorschriften nicht näher eingegangen.
Die Änderungen bzw. Anpassungen des ADR 2025 betreffen grundsätzlich alle Bereiche des Gefahrguttransports – von Freistellungsmöglichkeiten über neue UN-Nummern bis hin zu Bau und Prüfvorschriften für Verpackungen. Besonders relevant und umfangreich sind die Neuerungen im Bereich Batterien. Es gibt neue UN-Nummern für die neuentwickelten Natrium-Ionen-Batterien sowie für Elektrofahrzeuge. Wir haben alle wichtigen Änderungen des Gefahrgutrechts ADR kompakt für Sie zusammengefasst.
Übergangsfristen ADR 2025 im Überblick: Das gilt bereits
- 1. Januar 2025: ADR 2025 ist in Kraft getreten und konnte wahlweise angewendet werden.
- 30. Juni 2025: ADR 2023 durfte noch verwendet werden.
- 1. Juli 2025: ADR 2025 ist verbindlich anzuwenden. (Das ADR 2023 darf nun nicht mehr angewendet werden.)
Teil 1: Allgemeine Vorschriften – Freistellungen
Eine wichtige Neuerung betrifft die Beförderung durch Privatpersonen. Die Freistellung nach 1.1.3.1 a) gilt nun auch für die Beförderung von Abfällen gefährlicher Güter. Das bedeutet konkret, dass Abfälle auch außerhalb der Originalverpackung befördert werden dürfen, private Fahrten zum Wertstoffhof nun klar geregelt sind und Maßnahmen ein Freiwerden des Inhalts verhindern müssen. Die bisherigen Bedingungen bleiben unverändert (persönlicher oder häuslicher Gebrauch, Gesamtmenge).
Beim Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen (LQ) gibt es eine Klarstellung hinsichtlich der Unterweisungspflicht. Alle Mitarbeitenden und FahrerInnen von LQ müssen gemäß Kapitel 1.3 ADR unterwiesen werden. Dies ist in Abschnitt 8.2.3 des ADR geregelt.
Die beliebte 1000-Punkte-Freistellung kann auch bei folgenden neuen UN-Nummern angewendet werden (Die Tabelle 1.1.3.6.3 wurde erweitert):
- UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt
- UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt
- UN 3554 GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN
- UN 3559 FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN
Teil 2: Neue Klassifizierungen
In 2.2.9.1.7.2 ADR findet sich die Klassifizierung der neuentwickelten Natrium-Ionen-Batterien. Diese sind eine vielversprechende Alternative zu Lithium-Batterien. Sie sind potenziell kostengünstiger, denn Natrium ist im Vergleich zu Lithium reichlich vorhanden, haben aber eine geringere Energiedichte als Lithium-Ionen-Batterien. Transportvoraussetzung für Natrium-Ionen-Batterien ist, analog den Lithiumionen-Batterien, ein bestandener UN 38.3 Test mit Prüfzusammenfassung. Diese Prüfzusammenfassung muss vom Hersteller und nachfolgendem Vertreiber zur Verfügung gestellt werden. Der Begriff “zur Verfügung stellen” bedeutet gemäß ADR 2025, “dass Hersteller und nachfolgender Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können”.
Bei organischen Peroxiden der Gefahrgutklasse 5.2 gibt es mehrere Änderungen: ein Beispiel: Ergänzung UN 3109 für DIBENZOYLPEROXID (siehe Tabelle 2.2.52.4)
Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter – Neue UN-Nummern – Elektromobilität im Fokus
Das ADR 2025 führt elf “neue” UN-Nummern ein.
Bitte swipen ➜
UN-Nummer | Benennung und Beschreibung | Klasse | Bemerkung |
---|---|---|---|
UN 3551 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt | 9 | Diese Batterien gelten aufgrund von geringeren Kosten und einer niedrigeren Brandgefahr als zukunftsweisend. Im Vergleich zu Lithium-Ionen-Batterien besitzen sie aktuell jedoch eine geringere Energiedichte, also ein größeres Gewicht bei gleicher Leistung. |
UN 3552 | NATRIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, mit einem organischen Elektrolyt | 9 | |
UN 3553 | DISILAN | 2 | Disilan ist ein farbloses, reaktives Gas, und war bisher der UN-Nummer 3161 (VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G.) zugeordnet. Industriell wird es zum Beschichten von Produkten mit Silizium verwendet. |
UN 3554 | GALLIUM IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN | 8 | Gallium ist ein seltenes Metall und kommt häufig als Ersatz von Quecksilber zum Einsatz. |
UN 3555 | TRIFLUORMETHYLTETRAZOL-NATRIUMSALZ IN ACETON mit mindestens 68 Masse-% Aceton | 3 | TFMT-Na wird als desensibilisierter Explosivstoff in Aceton befördert. Industriell wird es bei der Produktion von Insektiziden verwendet. |
UN 3556 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 | Die bestehende UN-Nummer 3171 (BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT ) wird angepasst. Sie gilt nur noch für Fahrzeuge und Ausrüstungen, die durch Nassbatterien, Batterien mit metallenem Natrium oder Batterien mit Natriumlegierung angetrieben werden. |
UN 3557 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN | 9 | |
UN 3558 | FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN | 9 | |
UN 3559 | FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 9 | Definition (2.2.1.4) Gegenstände, die einen pyrotechnischen Satz enthalten und (…) bei Auslösung ein Feuerlöschmittel (oder -aerosol) versprühen (…) |
UN 0514 | FEUERLÖSCHMITTEL-DISPERGIERVORRICHTUNGEN | 1 | |
UN 3560 | TETRAMETHYLAMMONIUM-HYDROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG mit mindestens 25 % Tetramethylammoniumhydroxid | 6.1 | Lösungen mit mind. 25% Konzentration (Verpackungsgruppe I) werden dieser UN-Nummer zugeordnet. Lösungen mit geringerer Konzentration fallen unter die bestehende UN-Nummer 1835. |
Das ADR 2025 reagiert mit drei neuen UN-Nummern (UN 3556, UN 3557, UN 3558) für Fahrzeuge auf die wachsende Elektromobilität. Alle drei erhalten die neue Verpackungsanweisung P912, die spezielle Anforderungen für den Transport von Elektrofahrzeugen festlegt.
Die wichtige Sondervorschrift 188 wurde erweitert und umfasst nun auch Natrium-Ionen-Batterien. Die SV 188 gilt somit auch für Natrium-Ionen-Zellen bis 20 Wh und Natrium-Ionen-Batterien bis 100 Wh.
Teil 4: Verpackungsvorschriften
Unter 4.1.1.21.7 findet sich eine Neuerung bezüglich Polyethylenverpackungen:
Flüssige Abfälle, die gemäß Absatz 2.1.3.5.5 klassifiziert wurden, dürfen in Polyethylenverpackungen befördert werden, sofern diese geprüft und für die Verpackungsgruppe geeignet sind. Bei Inhaltsstoffen, die Polyethylen schwächen können, beträgt die maximale Verwendungsdauer nur 2,5 Jahre anstelle von 5 Jahren.
Eine praktische Neuerung für die Entsorgungsbranche findet sich in der Sondervorschrift 650: Abfälle von lösemittelhaltigen Farben (UN 1263) dürfen mit Abfällen von Farben auf Wasserbasis (UN 3082) gemischt und unter der UN 1263 gemeinsam transportiert werden (SV 650).
Neue Vorschriften für den Transport von Asbestabfällen sind ebenfalls in Kraft (siehe SV 678).
Teil 5: Kennzeichnung und Dokumentation
Das bekannte Kennzeichen für Batterien wird um neue UN-Nummern erweitert: UN 3551 und UN 3552 (Natrium-Ionen-Batterien) (siehe Abbildung 5.2.1.9.2 ADR).
Es gibt weitere Neuerungen bei den Sondervorschriften für Abfälle (siehe 5.4.1.1.3 ADR):
Hier ein Beispiel:
Neue Regelung für das Zusammenpacken von Innenverpackungen in einer Außenverpackung (unter 4.1.1.5.3 ADR). Beim Transport dieser Innenverpackungen, die in einer Außenverpackung zusammengepackt sind, ist im Beförderungspapier dieser Eintrag nötig: «BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 4.1.1.5.3»
Teil 6: Verpackungen und Tanks
Wichtige Änderung ab 2027 (6.1.3.1 ADR): Die UN-Codierung muss auf einem nicht abnehmbaren Bauteil der Verpackung angebracht werden. Eine Übergangsvorschrift gilt bis 1. Januar 2027.
Verpackungen, die vor dem 1. Januar 2027 hergestellt wurden und nicht den ab 1. Januar 2025 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.3.1 hinsichtlich der Anbringung der Kennzeichen auf nicht abnehmbaren Bauteilen entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
Bei Fässern aus Stahl (6.1.4.1.4 ADR), Aluminium oder aus einem anderen Metall mit mehr als 60 Litern Fassungsraum sind Rollsicken oder Rollreifen nicht mehr verpflichtend – sie dürfen aber weiterhin verwendet werden.
Teil 7: Beförderung und Handhabung
Ungereinigte leere Verpackungen dürfen in loser Schüttung befördert werden, wenn die ursprünglich enthaltenen Güter für diese Beförderungsart zugelassen sind. Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (10) oder (17) für diese Güter aufgeführten Anweisungen für die Beförderung in loser Schüttung sind anzuwenden (siehe 7.3.1.1 ADR).
-> Dies ist eine weitere Möglichkeit anstelle UN 3509 – ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT – zu transportieren. Dies funktioniert aber nicht für alle Verpackungen.
Neue Anforderungen für Transport in loser Schüttung (7.3 ADR):
- AP11: Anforderungen für den Transport von geschmolzenem Aluminium in loser Schüttung
- AP12: Anforderungen für den Transport von Abfällen in loser Schüttung in einem Containersack
Neue Anforderungen für die Be- und Entladung und die Handhabung (7.5 ADR):
- CV29: Die Versandstücke müssen aufrecht stehen
- CV38: Anforderungen beim Transport von Containersäcken
Teil 8: Fahrzeugbesatzung und Ausrüstung
Begleitpapiere, welche unter 8.1.2.1 und 8.1.2.2 im ADR aufgeführt werden (z.B. Beförderungspapiere, schriftlichen Weisungen etc.), müssen im Fahrerhaus der Beförderungseinheit mitgeführt werden (siehe 8.1.2 ADR).
Wichtig zu wissen: Viele europäische Staaten haben das multilaterale Abkommen M364 unterzeichnet, welches bis Ende 2026 Gültigkeit hat. Dieses Abkommen erlaubt es, die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger sicher und zugänglich im Anhänger selbst aufzubewahren, anstatt zwingend im Fahrerhaus.
Teil 9: Bau von Fahrzeugen
Es gibt einige technische Änderungen.
Hier ein Beispiel in 9.2.2.8: Der Begriff „Batterietrennschalter“ wird durch „Spannungsfreischaltung von Stromkreisen“ ersetzt.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen – Was Sie jetzt beachten sollten
- Schulungen prüfen: Sind ihre Mitarbeitende geschult und über die neuen Vorschriften informiert?
- Verpackungen prüfen: Befindet sich die UN-Codierung auf einem nicht abnehmbaren Bauteil?
- Ihre UN-Nummern mittels Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter im ADR überprüfen: Gab es eine Änderung bezüglich Sondervorschriften/ Verpackungsanweisungen?
- Beförderungspapiere prüfen. Enthalten Sie die richtigen Angaben?
- Freistellungen nutzen. Freistellungen bieten Unternehmen neue Möglichkeiten zur Kostenoptimierung.
- Prüfen Sie ob Sie einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, der das Unternehmen berät und die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften überwacht?
Fazit: Neuerungen ADR 2025
Die Neuerungen im ADR reagieren gezielt auf aktuelle Entwicklungen wie zum Beispiel die Elektromobilität.
Professionelle ADR-Schulung bei SAFETY Training Plus
Um alle Neuerungen des ADR 2025 sicher zu beherrschen und rechtssicher zu transportieren, ist eine aktuelle ADR-Schulung unbedingt zu empfehlen. Bei SAFETY Training Plus erhalten Sie praxisnahe Schulungen. Lernen Sie jetzt die neuen Vorschriften kennen – für mehr Sicherheit und Effizienz in Ihrem Gefahrguttransport!
ADR Schulung 1.3