Darstellung einer beschädigten Batterie

Sondervorschrift 376: Transport defekter Lithium-Batterien nach ADR

Der Transport beschädigter und defekter Lithium-Batterien stellt Unternehmen vor besondere Herausforderungen. Unsicherheiten in der Praxis führen oft zu Fehlern, die schwerwiegende Folgen haben können. Die Sondervorschrift 376 (SV 376) des ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) regelt den sicheren Transport beschädigter und defekter Lithium-Batterien und gibt klare Vorgaben, die eingehalten werden müssen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Batterietypen unter die SV 376 fallen, wie beschädigte und defekte Batterien beurteilt werden und welche Vorschriften für den Transport gelten. Hinweis: Die SV 376 ist auch im IMDG-Code enthalten, wird in diesem Blogartikel jedoch nicht behandelt.

Was regelt die Sondervorschrift 376?

Die SV 376 ist eine spezifische Vorschrift im ADR, die den Transport beschädigter und defekter Lithium-Batterien auf der Straße regelt. Sie definiert die Anforderungen an die Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung des Versandstücks, um die Sicherheit während des Transports zu gewährleisten.

Welche Batterietypen fallen unter SV 376?

Die SV 376 umfasst folgende Batterietypen, sofern sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr ihrem ursprünglichen getesteten Zustand (38.3 Test) entsprechen:

  • Lithium-Ionen-Batterien (oder Zellen)
  • Lithium-Metall-Batterien (oder Zellen)
  • Natrium-Ionen-Batterien (oder Zellen)

Dazu zählen beispielsweise ausgelaufene oder entgaste Batterien sowie mechanisch oder äußerlich beschädigte Zellen oder Batterien. Dies kann zum Beispiel sowohl Batterien aus Elektrofahrzeuge als auch Akkus aus Elektronikgeräten betreffen.

Wie läuft die Bewertung beschädigter und defekter Batterien ab?

Sachverständige Person
Sachverständige Person

Bevor beschädigte und defekte Lithium-Batterien oder Natrium-Ionen-Batterien transportiert werden, müssen sie sorgfältig beurteilt werden. Es ist entscheidend, dass die Bewertung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, von einer technisch sachverständigen Person mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Batterie/Zelle vorgenommen wird. Diese prüft die Batterie anhand folgender Kriterien (siehe SV 376 ADR):

  • akute Gefahr, wie Gas, Brand oder Austreten von Elektrolyt;
  • Nutzung oder Fehlnutzung der Zelle oder der Batterie;
  • Anzeichen von physischen Schäden, wie Verformung des Zellen- oder Batteriegehäuses oder Farben am Gehäuse;
  • äußerer und innerer Schutz gegen Kurzschluss, wie Spannungs- oder Isolationsmaßnahmen;
  • Zustand der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie oder
  • Beschädigung der inneren Sicherheitskomponenten, wie das Batteriemanagementsystem.

Anhand der Batterie-Bewertung wird die Verpackungsanweisung ausgewählt:

Auswahl der Verpackungsanweisung gemäß SV 376
Auswahl der Verpackungsanweisung gemäß SV 376

Verschärfte Anforderungen bei kritisch defekten Batterien

Wann ist eine Batterie „kritisch defekt“?

Eine Batterie gilt als kritisch defekt, wenn diese unter normalen Beförderungsbedingungen zu (siehe ADR)

  • einer schnellen Zerlegung,
  • gefährlichen Reaktion,
  • Flammenbildung,
  • gefährlichen Wärmeentwicklung oder
  • einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen.
Schematische Darstellung von kritisch defekten Batterien
Schematische Darstellung von kritisch defekten Batterien

Verpackung nach P 911/LP 906

Kritisch defekte Batterien müssen nach den Verpackungsanweisungen P 911 oder LP 906 verpackt werden. Diese Anweisungen legen fest, wie die Batterien sicher verpackt und transportiert werden können. Es müssen besonders hitzebeständige Verpackungen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen, verwendet werden.

Verpackung nach P 908/LP 904

Beschädigte oder defekte Batterien, die nicht als kritisch eingestuft werden, müssen nach den Verpackungsanweisungen P 908 bzw. LP 904 verpackt werden. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Welche Vorschriften gelten für den Transport nach Sondervorschrift 376?

Kennzeichnung, Bezettelung & Beförderungspapier

Versandstücke mit beschädigten oder defekten Lithium-Batterien oder Natrium-Ionen-Batterien müssen entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden. Hier ein Beispiel für Lithium-Ionen-Batterien:

  • UN-Nummer UN 3480
  • Gefahrzettel 9A
  • Aufschrift: «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN»

Zusätzlich muss ein Beförderungspapier erstellt werden, das alle relevanten Transportinformationen enthält. Folgende Angabe ist zusätzlich erforderlich:

  • «Beförderung nach Sondervorschrift 376»
  • Bei kritisch defekten Batterien: «BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0» (gemäß SV 677)

Weitere Informationen zum Beförderungspapier finden Sie in unserem Artikel Beförderungspapier für Gefahrgut.

Abgrenzung zu SV 377 (Recycling unbeschädigter Batterien)

Die SV 377 regelt die Entsorgung und Recycling unbeschädigter Lithium-Batterien und Natrium-Ionen-Batterien. Im Gegensatz zur SV 376, die sich auf defekte Batterien bezieht, gilt die SV 377 für Batterien, die noch funktionsfähig sind, aber entsorgt oder recycelt werden sollen. Es ist wichtig, die beiden Vorschriften klar zu unterscheiden, um die richtigen Maßnahmen für den Transport zu ergreifen.

Schulungspflicht und Verantwortung im Unternehmen

Der Transport von (defekten) Lithium-Batterien auf der Straße erfordert eine entsprechende Schulung der beteiligten Personen gemäß dem ADR. Die Schulungspflicht umfasst die Kenntnis der relevanten gesetzlichen Vorgaben an den Transport und die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre MitarbeiterInnen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um den Transport sicher durchzuführen.

Hier gehts zum E-learning: ADR Lithium-Batterien

Fazit: Defekte Lithium-Ionen-Batterien richtig transportieren nach SV 376

Der Transport defekter Batterien nach SV 376 erfordert eine sorgfältige Batterie-Beurteilung, die Einhaltung spezifischer Vorschriften und eine entsprechende Schulung der beteiligten Personen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die Anforderungen der SV 376 erfüllen, um die Sicherheit während des Transports zu gewährleisten. Durch die Einhaltung der Vorgaben und die Nutzung geeigneter Verpackungsmaterialien können Unternehmen das Risiko von Unfällen minimieren und die Sicherheit ihrer MitarbeiterInnen sowie der Umwelt schützen. Weitere Informationen zum sicheren Versand von Lithium-Ionen-Batterien finden Sie in unserem Artikel UN 3480: Versand von Autobatterien und E-Bike-Akkus sicher verschicken.

Informationen zur Autorin

Dr. Franziska Feichtner

Gefahrgutbeauftragte

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